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Neue Steuer – neue Chancen

Die Abgeltungsteuer sorgt für eine gleiche Besteuerung der Kapitalerträge. Zu den bisherigen Tatbeständen, die der Kapitalertragssteuer unterlagen kommen weitere hinzu..

Abgeltungssteuer in Deutschland


Was hat sich verändert?


Aktien, Aktienfonds und Rentenpapiere
Neu ist die Besteuerung von Kursgewinnen (wenn die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 gekauft wurden). Die bisher bestehende Spekulationsfrist von 12 Monaten entfällt. Kursverluste können, sofern Sie nicht aus Rentenpapieren entstehen, nur mit Kursgewinnen verrechnet werden.

Werbungskosten
Der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 € (Ledigen) bzw. 102 € (Verheiratete) entfällt zukünftig und wird in den neuen Sparer-Pauschbetrag aufgenommen. Somit können die Kosten für die Erzielung von Kapitalerträgen (insbesondere die Depotgebühren) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese höher als die oben erwähnten 51 € bzw. 102 € sind.

Verrechnungstöpfe
Es werden verschiedene Verrechnungstöpfe eingerichtet. Für Zinsen und Kursereignisse aus Rentenpapieren und aus Aktiengeschäften. Sofern diese Töpfe bei einer Bank unterhalten werden, findet eine automatische Verrechnung statt. Sind diese Töpfe bei verschiedenen Banken, dann müssen Sie mit entsprechenden Bescheinigungen eine Verrechnung über die verschiedenen Banken hinweg durchführen. Oder sie lassen die tatsächliche Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer ermitteln.

Abgeltungswirkung
Eine Abgeltungswirkung des Steuereinbehaltes durch die Bank ist nur gegeben, wenn alle Steuertatbestände berücksichtigt werden. Dazu gehört insbesondere die Kirchensteuer bei natürlichen Personen, die einer Religionsgemeinschaft angehören. Sie können bei uns den „Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer“ stellen und somit werden wir die volle Steuerlast einbehalten, dann gilt die Steuer bei Ihnen als abgeführt.
Sollten Sie den Antrag nicht stellen und einer Religionsgemeinschaft angehören, ist noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sofern der Sparerfreibetrag nicht ausreichend war.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt den Sparer-Freibetrag. Die Höhe bleibt unter Einbezug der jetzigen Werbungskostenpauschale gleich bei 801 € (Ledige) bzw. 1602 € (Verheiratete).


Formulare
Folgende Formulare sind zu verwenden:
- Freistellungsauftrag für die Verteilung des Sparer-Pauschbetrages
- Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer (sofern Sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer einzieht)
- Kennzeichnung betrieblicher Konten (sofern nicht alle Konten privaten Charakter besitzen)